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Arzthaftung-Medizinrecht
Wer hilft mir?

Ob Diagnosefehler, Behandlungsfehler, falsche Bedienung von medizinischen Geräten, falsche Verabreichung von Medikamenten, unzureichende Aufklärung über Risiko und Folgen einer Operation sowie über Alternativen – wir sind der starke Partner an Ihrer Seite.

Rechtsanwaltskanzlei
Mag. Helge Schreyer

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Mit allen Regeln der Kunst?

In den letzten Jahren ist die Arzthaftung verstärkt in den Fokus der Gerichte geraten. Komplikationen bei Routineeingriffen oder erschreckende Fehlleistungen, aber auch Diagnosefehler sind bei Pressemeldungen immer häufiger an der Tagesordnung. Wie aber können erlittene Schmerzen zumindest durch Geldleistungen ausgeglichen werden? Wir helfen bei der Durchsetzung.

Aufklärung und Einwilligung
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Aufklärung und Einwilligung

Die Behandlung eines Arztes ohne die Einwilligung des Patienten oder aufgrund des Vorliegens eines Notfalls stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Vor einem Eingriff ist der Patient rechtzeitig und ausreichend über Risiken und Folgen der Behandlung oder Nichtbehandlung sowie über Alternativen aufzuklären. Man spricht von Diagnose-, Behandlungs- und Risikoaufklärung. Nur wer aufgeklärt wurde, kann einwilligen.

Behandlungsfehler
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Behandlungsfehler

Der Behandlungsfehler bildet den häufigsten Grund für die Haftung eines Arztes. Ein Behandlungsfehler – auch „Ärztepfusch“ oder Kunstfehler genannt – liegt dann vor, wenn gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft und Ärztekunst verstoßen wird. Die unrichtige Bedienung von medizinischen Geräten, Medikamentenschäden, mangelhafte Abschirmung infektiöser Patienten oder fehlerhafte Medizinprodukte stellen Beispiele für einen Behandlungsfehler dar.

Ihre Ansprüche
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Ihre Ansprüche

Zahlreiche Ansprüche können sich aus einer Arzthaftung ergeben. Bezogen auf den jeweiligen Einzelfall handelt es sich hierbei um Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung, Unterhalt der Hinterbliebenen, notwendige Adaptionen der Wohnung.

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So setzen Sie Ihre Ansprüche um

Als Patient geht man davon aus, dass einem geholfen wird. Unabhängig, ob Ihre Behandlung durch einen Arzt oder in einem Krankenhaus erfolgt, können Ihre Ansprüche geltend gemacht werden.

Strafrecht und Arzthaftung

Jeder, der von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. In einem Strafverfahren sind über sämtliche rechtserheblichen Tatsachen Beweise aufzunehmen. Dem Patienten steht es auch im Strafverfahren offen, Beweisanträge zu stellen und beispielsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen. Die strafrechtliche Arzthaftung ist breit gefächert und dreht sich im Kernbereich um die Herbeiführung strafrechtlich relevanter Folgen wie beispielsweise Körperverletzung oder Tod des Patienten und die Gefährdung dessen körperlicher Sicherheit durch Handlungen oder Unterlassungen des Arztes. In diesem Bereich der Arzthaftung stellen Fahrlässigkeitsdelikte die Haupttatbestände dar. Als relevantes Vorsatzdelikt ist die eigenmächtige Heilbehandlung zu nennen.

Konfliktlösung ohne Gericht

Die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Patient und Arzt aufgrund eines Behandlungsfehlers stellt eine durchwegs gängige Variante der Konfliktlösung dar. Die hierfür eingerichteten Schlichtungsstellen prüfen – oft unter Beiziehung von Sachverständigen – eine medizinische und rechtliche Haftung von Ärzten und Krankenanstalten. Die Schlichtungskommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, einem Arzt und Juristen.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist bereits bei Stellung des Schlichtungsantrages zu empfehlen, da oft komplexe privatrechtliche Vereinbarungen und Geschäftsordnungen als Grundlage für das Schlichtungsverfahren heranzuziehen sind.
Einen Gegenpart zu den Schlichtungsstellen stellt der Patienten-Entschädigungsfonds dar.

Der Arzthaftungsprozess

Bei Ausübung seines Berufes bekennt sich der Arzt zu einer „Kunst“, die nicht nur eigene Kenntnisse erfordert, sondern auch den notwendigen Fleiß und gibt der Arzt hierdurch zu erkennen, dass er sich dies zutraut, weshalb er auch für einen diesbezüglichen Mangel haftet.

Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses werden Ihre Ansprüche vor Gericht geltend gemacht.

Ihre Ansprüche können sein:

  • Heilungskosten
  • Verdienstentgang
  • Verunstaltungsentschädigung
  • Unterhalt der Hinterbliebenen
  • Schmerzengeld
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Ihr erfolgreicher Weg zu Ihrem Anspruch

Die Prognose eines Anspruches ist äußerst schwierig. Die Entschädigungshöhe hängt nicht nur von der Art der Verfehlung des Arztes oder der Krankenanstalt ab, sondern auch von der Schwere der Folgen. Wir arbeiten daher mit externen Ärzten zusammen, um eine fallbezogene Analyse durchführen zu können. Richtschnur kann jedoch nur die Rechtssprechung bleiben.

 
Jahr Gericht Sachverhalt Betrag in €
2011 LG Innsbruck,
69 Cg 36/11k
Irreparable Hirnschädigung eines neunjährigen Kindes aufgrund eines Arztfehlers € 250.000,00
2017 OGH, 5 Ob 120/17h Teilschmerzengeld aufgrund einer Nervenverletzung im Bereich des Halses € 110.000,00
2017 OGH, 9 Ob 49/17x Behandlung eines Nichtarztes (Kosmetikerin), Injektion von „Fettweg“-Spritzen € 22.266,67
2017 OGH, 4 Ob 208/17t Kindesvertauschung im Krankenhaus € 21.180,15
2016 OGH, 10 Ob 89/15h Fehldiagnose führte zu Herzinfarkt und zu einer irreversiblen Schädigung des Herzens € 90.000,00
2016 OLG Graz, 3 R 204/15p Verfrühte Arbeitserlaubnis nach Schulteroperation € 41.000,00
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Mag. Helge Schreyer

Achtung Wichtig

In einem kostenlosen Erstgespräch bei Ihrem Rechtsanwalt bekommen Sie einen Überblick über Ihre Rechte. Schadenersatzansprüche des Patienten aus ärztlichen Behandlungsfehlern verjähren gemäß § 1489 ABGB innerhalb von 3 Jahren. Die Schadenshöhe muss noch nicht bekannt sein und muss zumindest eine Feststellungsklage erhoben werden. Droht ein Schadenersatzprozess, ist die vollständige Dokumentation (insbesondere die Krankengeschichte) und die Ausforschung von Zeugen von erheblicher Bedeutung.

Als Opfer eines Behandlungsfehlers haben Sie ein Recht darauf, dass die Wahrheit ans Licht kommt.

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