Die Prognose eines Anspruches ist äußerst schwierig. Die Entschädigungshöhe hängt nicht nur von der Art der Verfehlung des Arztes oder der Krankenanstalt ab, sondern auch von der Schwere der Folgen. Wir arbeiten daher mit externen Ärzten zusammen, um eine fallbezogene Analyse durchführen zu können. Richtschnur kann jedoch nur die Rechtssprechung bleiben.
Arzthaftung-Medizinrecht
Wer hilft mir?
Ob Diagnosefehler, Behandlungsfehler, falsche Bedienung von medizinischen Geräten, falsche Verabreichung von Medikamenten, unzureichende Aufklärung über Risiko und Folgen einer Operation sowie über Alternativen – wir sind der starke Partner an Ihrer Seite.
Rechtsanwaltskanzlei
Mag. Helge Schreyer
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Wir helfen Ihnen gerne weiter
Mit allen Regeln der Kunst?
In den letzten Jahren ist die Arzthaftung verstärkt in den Fokus der Gerichte geraten. Komplikationen bei Routineeingriffen oder erschreckende Fehlleistungen, aber auch Diagnosefehler sind bei Pressemeldungen immer häufiger an der Tagesordnung. Wie aber können erlittene Schmerzen zumindest durch Geldleistungen ausgeglichen werden? Wir helfen bei der Durchsetzung.
Aufklärung und Einwilligung
Die Behandlung eines Arztes ohne die Einwilligung des Patienten oder aufgrund des Vorliegens eines Notfalls stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Vor einem Eingriff ist der Patient rechtzeitig und ausreichend über Risiken und Folgen der Behandlung oder Nichtbehandlung sowie über Alternativen aufzuklären. Man spricht von Diagnose-, Behandlungs- und Risikoaufklärung. Nur wer aufgeklärt wurde, kann einwilligen.
Behandlungsfehler
Der Behandlungsfehler bildet den häufigsten Grund für die Haftung eines Arztes. Ein Behandlungsfehler – auch „Ärztepfusch“ oder Kunstfehler genannt – liegt dann vor, wenn gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft und Ärztekunst verstoßen wird. Die unrichtige Bedienung von medizinischen Geräten, Medikamentenschäden, mangelhafte Abschirmung infektiöser Patienten oder fehlerhafte Medizinprodukte stellen Beispiele für einen Behandlungsfehler dar.
Ihre Ansprüche
Zahlreiche Ansprüche können sich aus einer Arzthaftung ergeben. Bezogen auf den jeweiligen Einzelfall handelt es sich hierbei um Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Verunstaltungsentschädigung, Unterhalt der Hinterbliebenen, notwendige Adaptionen der Wohnung.
So setzen Sie Ihre Ansprüche um
Als Patient geht man davon aus, dass einem geholfen wird. Unabhängig, ob Ihre Behandlung durch einen Arzt oder in einem Krankenhaus erfolgt, können Ihre Ansprüche geltend gemacht werden.
Ihr erfolgreicher Weg zu Ihrem Anspruch
Jahr | Gericht | Sachverhalt | Betrag in € |
---|---|---|---|
2011 | LG Innsbruck, 69 Cg 36/11k |
Irreparable Hirnschädigung eines neunjährigen Kindes aufgrund eines Arztfehlers | € 250.000,00 |
2017 | OGH, 5 Ob 120/17h | Teilschmerzengeld aufgrund einer Nervenverletzung im Bereich des Halses | € 110.000,00 |
2017 | OGH, 9 Ob 49/17x | Behandlung eines Nichtarztes (Kosmetikerin), Injektion von „Fettweg“-Spritzen | € 22.266,67 |
2017 | OGH, 4 Ob 208/17t | Kindesvertauschung im Krankenhaus | € 21.180,15 |
2016 | OGH, 10 Ob 89/15h | Fehldiagnose führte zu Herzinfarkt und zu einer irreversiblen Schädigung des Herzens | € 90.000,00 |
2016 | OLG Graz, 3 R 204/15p | Verfrühte Arbeitserlaubnis nach Schulteroperation | € 41.000,00 |
Mag. Helge Schreyer
Achtung Wichtig
In einem kostenlosen Erstgespräch bei Ihrem Rechtsanwalt bekommen Sie einen Überblick über Ihre Rechte. Schadenersatzansprüche des Patienten aus ärztlichen Behandlungsfehlern verjähren gemäß § 1489 ABGB innerhalb von 3 Jahren. Die Schadenshöhe muss noch nicht bekannt sein und muss zumindest eine Feststellungsklage erhoben werden. Droht ein Schadenersatzprozess, ist die vollständige Dokumentation (insbesondere die Krankengeschichte) und die Ausforschung von Zeugen von erheblicher Bedeutung.
Als Opfer eines Behandlungsfehlers haben Sie ein Recht darauf, dass die Wahrheit ans Licht kommt.
Erstgespräch
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